1. Zeitarbeit und der gesetzliche Arbeitsschutz
Zeitarbeit versteht sich als Dreiecksverhältnis: Ein Personaldienstleister leiht/überlasst seine Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum an einen Dritten – das ist in der Regel ein Unternehmen, das personelle Unterstützung braucht.
Was Zeitarbeit von genereller Beschäftigung unterscheidet, ist auch für den Arbeitsschutz relevant: Arbeitgeber bleibt der Personaldienstleister, auch wenn seine Mitarbeiter an einem anderen Ort arbeiten. Die Arbeitssicherheit wird deswegen sowohl Angelegenheit des Personaldienstleisters (Verleiher) als auch des Einsatzunternehmens (Entleiher).
Welche Partei wie und wann für den Arbeitsschutz der Zeitarbeiter verantwortlich ist, regeln mehrere Gesetze und Vorschriften.
Die wichtigste Rechtsgrundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es sichert den Arbeits- und Gesundheitsschutz eines Zeitarbeitnehmers. Ergänzende Angaben lassen sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) finden.
Verbindliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Vorschriften legt die DGUV fest. Für die Branche der Zeitarbeit gelten die Regeln 115-801.
2. Geteilte Arbeitsschutzverantwortung: Wer trägt welche Pflicht?
Da bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber und Arbeitsort auseinanderfallen, gilt das auch für den Arbeitsschutz. Arbeitssicherheit ist Arbeitgeberpflicht, daher ist der Personaldienstleister hauptverantwortlich für die Sicherheit seiner Mitarbeiter.
Das Einsatzunternehmen muss jedoch für den praktischen Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Zeitarbeiter sorgen, die vor Ort arbeiten. Der Entleiher trägt das Weisungsrecht für die entsprechenden Zeitarbeitnehmer und muss diese genau wie seine festangestellten Mitarbeiter in die betriebliche Arbeitssicherheitsplanung integrieren.
In den meisten Fällen wird die konkrete Teilung der Arbeitsschutzverantwortung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten. Dazu zählen Vereinbarung über
- die arbeitsschutzrechtliche Unterweisung,
- die Stellung von Schutzausrüstung,
- die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,
- die Organisation der Ersten Hilfe.
Einsatzunternehmen: Pflichten des Entleihers
- Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes
- Bestimmen der entsprechenden Schutzmaßnahmen
- Erstellung eines Anforderungsprofils über die Qualifikationen und Voraussetzung, die ein Mitarbeiter braucht, um die entsprechenden Aufgaben zu erledigen
- Überprüfung der notwendigen Dokumente und Qualifikationen – z. B . Ausbildungsnachweise, Scheine zum Führen von Flurförderzeugen oder Vorsorgeuntersuchungen (G-Untersuchungen)
- Stellen der Schutzausrüstung
- betriebs- und tätigkeitsspezifische Unterweisung – z. B. Verhalten im Brandfall, Fluchtwege, Umgang mit Maschinen
- allgemeine Sicherheit und Gesundheitsschutz – z. B. am Arbeitsort und mit Arbeitsmitteln
- Berücksichtigung der Zeitarbeiter z. B. bei der Ermittlung von Sicherheitsbeauftragen, Ersthelfern und Brandschutzhelfern
Personaldienstleister: Pflichten des Verleihers
- Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Entleiher erstellen
- Anforderungsprofil für benötigte Mitarbeiter erstellen
- Auswahl geeigneter Mitarbeiter und vorbereiten/ausbilden
- ggf. Schutzausrüstung stellen
- Einweisung der Zeitarbeiter in Betriebsabläufe
- arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der Zeitarbeiter nach Regeln der DGUV
- sichere und gesunde Arbeitsbedingungen schaffen
- Arbeitsschutzkonzept einführen
3. Wer haftet bei einem Arbeitsunfall?
Kommt es trotz aller Präventionsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall im Einsatzunternehmen, zahlt die Unfallversicherung des Verleihers für mögliche Folgekosten. Der Zeitarbeiter ist also durch seinen Arbeitgeber abgesichert.
Passiert ein Arbeitsunfall, weil Ver- oder Entleiher vorsätzlich ihre Pflichten missachtet haben, haften diese entsprechend für den Schaden und die mögliche Rehabilitation.
4. Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitssicherheit aus einer Hand
Sowohl die Arbeitnehmerüberlassung als auch die Arbeitssicherheit unterliegen strengen Gesetzen und Vorschriften. Denn der Schutz und die Gesundheit der Zeitarbeitnehmer muss von beiden Seiten unbedingt gewahrt werden. Das bedeutet nicht nur Verantwortung für Ver- und Entleiher, sondern auch ein gewisses Risiko.
Wir minimieren dieses Risiko für Sie. Denn wir unterstützen Sie sowohl kurz- und langfristig mit Personal und sorgen gleichzeitig für rechtskonformen Arbeitsschutz. Als Teil der perplex-Unternehmensgruppe ergänzen die RENTA Personaldienstleistungen GmbH und die RENTA.tec GmbH Ihre Personal- und Arbeitsschutzplanung – mit Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitssicherheit aus einer Hand.