Inhaltsverzeichnis
1. Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
2. Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem BGB
Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Das Wichtigste – kurz & knapp
- Meistens legt der Arbeitsvertrag die geltenden Kündigungsfristen für das Beschäftigungsverhältnis fest.
- Gilt ein Tarifvertrag, können die tarifvertraglichen Fristen gelten.
- In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem BGB – 4 Wochen zum 15. oder letzten Tag des Monats.
- Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto länger werden die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber.
1. Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer?
In den meisten Fällen legt der Arbeitsvertrag fest, welche Kündigungsfristen für Ihr Arbeitsverhältnis gelten. Finden Sie im Arbeitsvertrag keine festgeschriebenen Fristen oder nur den Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, gelten diese (nach § 622 BGB).
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind vor allem dann von Bedeutung, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als 2 Jahre besteht – denn dann gelten verlängerte Fristen.
Wenn ein Tarifvertrag gilt, gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen unter einer Bedingung: sie sind für die Situation des Arbeitnehmers günstiger als die im Arbeitsvertrag oder dem Gesetz (Günstigkeitsprinzip).
2. Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem BGB
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Beachten Sie, dass 4 Wochen nicht einem ganzen Monat entsprechen, sondern 28 Tagen. Diese Frist gilt immer bei Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Ausnahme: Probezeit. Während dieser Zeit kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem Tag kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Eine weitere Ausnahme bildet die außerordentliche fristlose Kündigung – hier gilt keine Kündigungsfrist, jedoch muss es einen gesetzlich festgelegten schwerwiegenden Grund geben.
Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist, je länger er einen Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer Kündigung richtet sich daher die Frist nach dem Datum der Einstellung:
0 bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen zu jedem Tag
7 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats
2 Jahre: 1 Monat zum letzten Tag des Kalendermonats
5 Jahre: 2 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
8 Jahre: 3 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
10 Jahre: 4 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
12 Jahre: 5 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
15 Jahre: 6 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
20 Jahre: 7 Monate zum letzten Tag des Kalendermonats
Gesetzliche Sonderregelungen
Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung folgende Sonderregelungen beachten:
Kündigung bei Schwerbehinderung: Für Schwerbehinderte gilt mindestens eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Die 2-Wochen-Frist während der Probezeit gilt für Schwerbehinderte nicht. Daneben ist die Schwelle einer Kündigung sehr hoch und es müssen zahlreiche Regelungen beachten werden, um schwerbehinderte Mitarbeiter rechtskonform zu kündigen.
Kündigung bei Insolvenzverfahren: Kündigt der Arbeitnehmer während des Verfahrens oder wird durch den Insolvenzverwalter gekündigt, gilt eine verlängerte Kündigungsfrist: unabhängig von der Beschäftigungsdauer gilt eine Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten zum Monatsende. Die 3-Monatsfrist muss auch dann eingehalten, wenn nach Arbeits- oder Tarifvertrag oder dem Gesetz längere Fristen gelten.